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Strahlenschutz im Herzkatheterlabor: Leitlinie (DGK)

KI-generierte Zusammenfassung · Basiert auf DGK (Deutsche Gesellschaft für Kardiologie) Leitlinie · Erstellt: April 2026 · Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

📋Auf einen Blick

  • Der Grenzwert für die Augenlinsendosis wurde drastisch von 150 auf 20 mSv/Jahr gesenkt.
  • Die Hinzuziehung eines Medizinphysikexperten (MPE) ist für interventionelle Röntgenanlagen verpflichtend.
  • Für beruflich strahlenexponierte Personen wird eine neue persönliche Kennnummer (SSR-Nummer) eingeführt.
  • Ein Dosismanagementsystem (DMS) wird zur Erfüllung der neuen Dokumentations- und Meldepflichten dringend empfohlen.
  • Bedeutsame Vorkommnisse (z. B. starke Dosisüberschreitungen) müssen unverzüglich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
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Hintergrund

Zum 01.01.2019 trat eine neue Strahlenschutzgesetzgebung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG und Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) in Kraft. Dieses Addendum der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie (DGK) aktualisiert die Leitlinie zum Betrieb von Herzkatheterlaboren und Hybrid-Operationssälen entsprechend der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen.

Personeller und betrieblicher Strahlenschutz

  • Strahlenschutzregister: Die alte Strahlenpassnummer wird durch eine neue persönliche Kennnummer (SSR-Nummer) ersetzt, die vom Strahlenschutzverantwortlichen beim Bundesamt für Strahlenschutz beantragt werden muss.
  • Strahlenschutzbeauftragter (SSB): Die Position wird durch einen gesetzlichen Kündigungsschutz gestärkt.
  • Medizinphysikexperte (MPE): Die Hinzuziehung eines MPE (meist Masterabschluss in Physik/Medizinphysik) ist für den Betrieb einer Röntgenanlage für Interventionen zwingend erforderlich. Er verantwortet Dosimetrie, Optimierung des Strahlenschutzes und Qualitätssicherung.

Dosisgrenzwerte

Während die Ganzkörper- und Hautdosis unverändert bleiben, wurde der Grenzwert für die Augenlinse drastisch gesenkt. Dies unterstreicht die Wichtigkeit der konsequenten Nutzung von Bleiglasscheiben und Bleiglasbrillen.

ExpositionsartAlter GrenzwertNeuer Grenzwert
Ganzkörperdosis20 mSv/Jahr20 mSv/Jahr
Hautdosis500 mSv/Jahr500 mSv/Jahr
Augenlinsendosis (Kategorie A)150 mSv/Jahr20 mSv/Jahr
Augenlinsendosis (Kategorie B)150 mSv/Jahr15 mSv/Jahr

Diagnostische Referenzwerte (DRW)

Die DRW dienen als obere Richtwerte für das Dosis-Flächen-Produkt (DFP), die im Durchschnitt nicht ungerechtfertigt überschritten werden dürfen.

UntersuchungsartDRW (μGy × m²)
Koronarangiographie2.800
Einzeitige PCI4.800
Einzeitig PCI und Koronarangiographie5.500
TAVI8.000

Meldewesen und Vorkommnisse

Die Erfassung der Strahlenexposition ist Pflicht. Die Installation eines Dosismanagementsystems (DMS) wird dringend empfohlen, da die praktische Umsetzung der Gesetzesvorgaben ohne ein solches System kaum möglich ist. Bedeutsame Vorkommnisse müssen der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden.

KriteriumBedingung für Meldepflicht
PatientengruppeMittelwert der letzten 20 Untersuchungen >200% des DRW (nach initialer >300% Überschreitung)
Individuum (Diagnostik)DFPgesamt > 20.000 cGy*cm²
Individuum (Therapie)DFPgesamt > 50.000 cGy*cm² UND Hautschaden ≥2° innerhalb von 21 Tagen
SonstigePersonenverwechslung, Körperteilverwechslung, unerwartete deterministische Wirkung

Organisatorische Neuerungen

  • Anzeigepflicht: Neue Röntgenanlagen müssen nun mit einer Frist von 4 Wochen (zuvor 2 Wochen) vor Inbetriebnahme der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.
  • Arbeitsanweisung: Muss ab 2019 für alle Untersuchungsarten erstellt werden, nicht mehr nur für häufige.
  • Übergangsfristen: Für die Hinzuziehung eines MPE bei Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 31.12.2018) gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.

💡Praxis-Tipp

Tragen Sie im Herzkatheterlabor konsequent eine Bleiglasbrille und nutzen Sie die Bleiglasscheibe, da der Grenzwert für die Augenlinse auf 20 mSv/Jahr gesenkt wurde. Implementieren Sie zudem zeitnah ein Dosismanagementsystem (DMS), um die neuen gesetzlichen Meldepflichten praktikabel umzusetzen.

Häufig gestellte Fragen

Für Neuanlagen ab dem 01.01.2019. Für Bestandsanlagen, die vor dem 31.12.2018 in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.
Der Grenzwert wurde für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A von 150 mSv auf 20 mSv pro Jahr gesenkt (Kategorie B: 15 mSv/Jahr).
Bei einem Individuum ist ein Vorkommnis meldepflichtig, wenn das Dosis-Flächen-Produkt (DFP) insgesamt >20.000 cGy*cm² beträgt, eine Personenverwechslung vorliegt oder eine unerwartete deterministische Wirkung auftritt.
Neue Röntgenanlagen müssen der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde nun 4 Wochen vor Inbetriebnahme angezeigt werden (zuvor waren es 2 Wochen).

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