Schwangerschaftsabbruch im 1. Trimenon: AWMF-Leitlinie

KI-generierte Zusammenfassung · Basiert auf AWMF Leitlinie · Erstellt: April 2026 · Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung

📋Auf einen Blick

  • Ein Schwangerschaftsabbruch sollte so früh wie möglich erfolgen, um Komplikationsraten gering zu halten.
  • Nach der gesetzlichen Schwangerschaftskonfliktberatung muss eine Wartezeit eingehalten werden; der Eingriff darf frühestens am 4. Tag erfolgen.
  • Die ärztliche Beratung zur Methodenwahl soll werteneutral, ergebnisoffen und nicht-direktiv stattfinden.
  • Ärzte sollen alle Methoden (operativ, medikamentös) kennen und die Wahlfreiheit der Patientin unterstützen.
  • Bei medizinischer Indikation gibt es keine Frist, bei kriminologischer Indikation ist der Abbruch bis 12+0 SSW p.c. möglich.
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Hintergrund

Der Schwangerschaftsabbruch gehört in Deutschland zur gesundheitlichen Versorgung. Im Jahr 2021 wurden rund 94.600 Abbrüche durchgeführt. Die Eingriffe erfolgen überwiegend ambulant (81 % in Praxen oder OP-Zentren, 16 % im Krankenhaus). Ein Schwangerschaftsabbruch sollte so früh wie möglich erfolgen, da er in frühen Schwangerschaftswochen mit den geringsten Komplikationsraten verbunden ist.

MethodeAnteil (2020)Bemerkung
Vakuumaspiration52 %Häufigste operative Methode
Medikamentös32 %Einsatz von Mifepriston
Kürettage11 %Im internationalen Vergleich relativ hoher Anteil in Deutschland

Rechtliche Voraussetzungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Strafgesetzbuch (§§ 218 und 219 StGB) geregelt. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, außer zur Abwendung einer Lebensgefahr für die Schwangere.

Indikation / RegelungFristVoraussetzung
BeratungsregelungBis 12+0 SSW p.c.Pflichtberatung nach SchKG, Eingriff frühestens am 4. Tag danach
Kriminologische IndikationBis 12+0 SSW p.c.Schwangerschaft durch Sexualdelikt (immer bei Alter < 14 Jahre)
Medizinische IndikationKeine FristLebensgefahr oder Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden

Minderjährige können ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten einwilligen, sofern der Arzt ihre geistige Reife für diese Entscheidung positiv beurteilt.

Versorgungsstrukturen und Zugang

Die Zahl der Einrichtungen, die Abbrüche durchführen, ist zwischen 2003 und 2021 um fast die Hälfte gesunken. Um eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen, formuliert die Leitlinie klare Anforderungen:

  • Methodenwahl: Ärzte und Beratungsstellen sollten alle Methoden kennen (operativ, medikamentös, telemedizinisch, verschiedene Narkoseverfahren) und die freie Wahl der Frau unterstützen.
  • Verfügbarkeit: Alle Verfahren und notwendigen Medikamente sollten zur Verfügung stehen.
  • Transparenz: Administrative Abläufe sollten transparent sein, um die Orientierung zu erleichtern.
  • Respektvoller Umgang: Die autonome Entscheidung und Würde der Frau sollten respektiert und Stigmata reduziert werden.

Information und Beratung

Die Entscheidung für oder gegen einen Abbruch ist hochgradig präferenzsensitiv. Frauen sollen frühzeitig evidenzbasierte Informationen erhalten, um eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können.

  • Die ärztliche Beratung zur Behandlungsoption soll werteneutral, ergebnisoffen und nicht-direktiv erfolgen.
  • Sie ist strikt von der gesetzlichen Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB zu trennen (welche laut Gesetzestext dem Schutz des ungeborenen Lebens dient).
  • Schwangeren sollen zielgruppengerecht verständliche und evidenzbasierte Entscheidungshilfen in verschiedenen Medienformaten angeboten werden.
  • Der ausdrückliche Wunsch der Frau auf Nicht-Wissen ist zu respektieren.

💡Praxis-Tipp

Achten Sie auf eine werteneutrale und nicht-direktive ärztliche Aufklärung, die sich strikt an den Bedürfnissen der Patientin orientiert. Respektieren Sie dabei auch ausdrücklich den Wunsch auf Nicht-Wissen.

Häufig gestellte Fragen

Der Eingriff kann frühestens am 4. Tag nach der Schwangerschaftskonfliktberatung vorgenommen werden (mindestens drei Tage Wartezeit).
Ein Abbruch ist bis 12+0 SSW p.c. (14+0 SSW p.m.) möglich. Bei Patientinnen unter 14 Jahren liegt immer eine kriminologische Indikation vor.
Nein, bei Gefahr für das Leben oder die körperliche bzw. seelische Gesundheit der Schwangeren gibt es keine zeitliche Begrenzung.
Ja, sofern sie von ihrer Entwicklung her die nötige Reife für diese Entscheidung besitzen, können sie auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten einwilligen.

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