Heilmittelverordnung: Richtlinie des G-BA
Hintergrund
Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die Verordnung von medizinischen Dienstleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Zu den umfassten Bereichen gehören die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Ernährungstherapie sowie die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie.
Ziel der Richtlinie ist die Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Die Verordnung basiert auf dem Heilmittelkatalog, welcher Indikationen, Leitsymptomatiken und Verordnungsmengen definiert.
Es wird betont, dass Heilmittel nur bei medizinischer Notwendigkeit verordnet werden dürfen. Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind oder bei denen pädagogische Maßnahmen im Vordergrund stehen, sind von der Verordnung ausgeschlossen.
Empfehlungen
Voraussetzungen und Diagnostik
Vor der erstmaligen Verordnung wird eine Eingangsdiagnostik zur Erhebung des exakten Befundes gefordert. Die Feststellung des Zustandes kann in der Regel durch eine unmittelbar persönliche Untersuchung oder unter bestimmten Voraussetzungen per Videosprechstunde erfolgen.
Die Indikation ergibt sich laut Richtlinie aus einer Gesamtbetrachtung der funktionellen oder strukturellen Schädigungen. Geringfügige Gesundheitsstörungen, wie beispielsweise Erkältungskrankheiten, rechtfertigen keine Heilmittelverordnung.
Verordnungsmengen und langfristiger Bedarf
Ein Verordnungsfall umfasst alle Behandlungen aufgrund derselben Diagnose und Diagnosegruppe. Ein neuer Fall tritt ein, wenn seit der letzten Verordnung sechs Monate vergangen sind.
Bei einem langfristigen Heilmittelbedarf können Verordnungen für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen ausgestellt werden. Für Diagnosen der Anlage 2 der Richtlinie ist hierfür kein Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse erforderlich.
Fristen und Gültigkeit
Die Richtlinie definiert strikte Fristen für den Beginn und die Unterbrechung einer Therapie. Werden diese nicht eingehalten, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
| Situation | Vorgeschriebene Frist |
|---|---|
| Behandlungsbeginn (Regelfall) | Innerhalb von 28 Kalendertagen |
| Behandlungsbeginn (Dringlicher Bedarf) | Innerhalb von 14 Kalendertagen |
| Behandlungsbeginn (Entlassmanagement) | Innerhalb von 7 Kalendertagen |
| Behandlungsunterbrechung | Maximal 14 Kalendertage |
Blankoverordnung und Telemedizin
Bei bestimmten Indikationen ist eine Verordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (Blankoverordnung) möglich. Hierbei wird auf die Angabe von Behandlungseinheiten, spezifischem Heilmittel und Therapiefrequenz verzichtet.
Heilmittel können unter bestimmten Voraussetzungen auch als telemedizinische Leistung in Echtzeit erbracht werden. Sofern medizinische Gründe dagegensprechen, ist dies auf dem Verordnungsvordruck explizit auszuschließen.
💡Praxis-Tipp
Laut Richtlinie verliert eine Heilmittelverordnung ihre Gültigkeit, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage ohne angemessene Begründung unterbrochen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass Ausnahmen für die Podologie und Ernährungstherapie gelten, bei denen Unterbrechungen nicht zur Ungültigkeit führen. Bei Verordnungen im Entlassmanagement ist ein Behandlungsbeginn zwingend innerhalb von sieben Tagen erforderlich.
Häufig gestellte Fragen
Ein neuer Verordnungsfall tritt laut Richtlinie ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von sechs Monaten vergangen ist. In dieser Zeit darf keine weitere Verordnung für denselben Fall ausgestellt worden sein.
Eine Verordnung im Rahmen einer Videosprechstunde ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dies erfordert unter anderem, dass die Diagnose bereits persönlich bekannt ist und es sich nicht um eine erstmalige Verordnung in einem Verordnungsfall handelt.
Bei einem festgestellten langfristigen Heilmittelbedarf können die notwendigen Maßnahmen für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden. Die regulären Höchstmengen je Verordnung sind in diesem Fall nicht bindend.
Bei einer Blankoverordnung wird die erweiterte Versorgungsverantwortung an die Therapeuten übertragen. Auf dem Vordruck wird auf die Angabe der Anzahl der Behandlungseinheiten, des spezifischen Heilmittels und der Therapiefrequenz verzichtet.
Ein Hausbesuch darf nur verordnet werden, wenn die Praxis aus medizinischen Gründen nicht aufgesucht werden kann oder der Besuch zwingend notwendig ist. Die alleinige Behandlung in einer Einrichtung wie einer Fördereinrichtung reicht als Begründung nicht aus.
War diese Zusammenfassung hilfreich?
Quelle: Heilmittel-Richtlinie (G-BA) (Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 2024). Originaldokument ansehen
KI-generierte Zusammenfassung. Keine Diagnose- oder Therapieempfehlung. Die klinische Entscheidung trifft der behandelnde Arzt.